Einordnung

    BITV oder BFSG: was gilt für mich?

    Kurz: Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen, das BFSG für private Unternehmen. Wenn Sie einen Onlineshop, eine Buchungsstrecke oder einen elektronisch angebotenen Dienst betreiben, gilt für Sie das BFSG. Sind Sie eine Behörde, eine Kommune oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts, gilt die BITV beziehungsweise die Verordnung Ihres Bundeslandes.

    Der wichtigste Punkt wird selten gesagt: der technische Maßstab ist bei beiden derselbe. Beide Regelwerke verweisen auf die europäische Norm EN 301 549 mit den Erfolgskriterien der WCAG. Was eine Website barrierefrei macht, ist also identisch. Unterschiedlich ist, wer zuständig ist und welches Dokument am Ende verlangt wird.

    Die Gegenüberstellung

    Gilt für
    BITV 2.0

    Öffentliche Stellen: Ministerien, Behörden, Ämter, Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

    BFSG

    Private Unternehmen, die Verbrauchern Produkte oder Dienstleistungen elektronisch anbieten, Onlineshops, buchbare Dienste, Banken, E-Books

    Rechtsgrundlage
    BITV 2.0

    § 12a ff. Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), dazu die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0)

    BFSG

    Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) und die Verordnung dazu (BFSGV)

    Europäischer Ursprung
    BITV 2.0

    Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu Websites öffentlicher Stellen

    BFSG

    Richtlinie (EU) 2019/882, der European Accessibility Act

    Wer kontrolliert
    BITV 2.0

    Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, dazu die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG

    BFSG

    Die Marktüberwachungsbehörden der Länder

    Pflicht seit
    BITV 2.0

    Für Stellen des Bundes seit 2019 und 2020, gestaffelt nach Art des Angebots

    BFSG

    28. Juni 2025

    Technischer Maßstab
    BITV 2.0

    EN 301 549

    BFSG

    EN 301 549, dieselbe Norm

    Eine Einschränkung, die in vielen Übersichten fehlt: die BITV 2.0 gilt für den Bund. Jedes Bundesland hat ein eigenes Behindertengleichstellungsgesetz mit einer eigenen Verordnung, inhaltlich meist an die BITV angelehnt, aber mit eigenen Fristen, eigenen Schlichtungsstellen und eigenen Meldewegen. Wer eine Stadtverwaltung oder eine Landesbehörde betreut, braucht die Landesfassung und nicht die Bundesfassung.

    Der einzige Unterschied: das Dokument

    Beide Regelwerke verlangen eine öffentlich zugängliche Erklärung zur Barrierefreiheit. Die Anforderungen sind aber nicht deckungsgleich. Eine BITV-Erklärung enthält zwei Bestandteile, die eine Erklärung nach § 14 BFSG nicht braucht:

    Ein Feedback-Mechanismus
    Eine benannte Stelle, an die Betroffene eine Barriere melden können, mit einer Frist für die Antwort. Nicht nur eine Adresse, sondern ein Weg mit einer Zusage.
    Der Hinweis auf die Schlichtungsstelle nach § 16 BGG
    Mit Anschrift, dazu der Hinweis auf das Durchsetzungsverfahren. Diese Angabe eröffnet Betroffenen den Rechtsweg, eine BITV-Erklärung ohne sie ist nicht unvollständig, sie ist falsch.
    Dazu eine formalisierte Selbsteinstufung
    Der Stand der Vereinbarkeit wird in einer von drei vorgegebenen Stufen angegeben (vollständig, teilweise oder nicht vereinbar), und die nicht barrierefreien Inhalte werden nach Kategorien begründet, etwa als unverhältnismäßige Belastung oder als noch nicht umgesetzt. Das ist kein Fließtext, sondern eine Form.

    Eine amtliche Zertifizierung gibt es nicht

    Nach „BITV-Zertifizierung“ wird viel gesucht, und die Antwort ist unbequem: eine staatliche Zertifizierungsstelle für Barrierefreiheit gibt es in Deutschland nicht. Es gibt keine Behörde, die ein Zertifikat ausstellt, und kein amtliches Siegel, das man erwerben könnte.

    Was es gibt, sind fachlich anerkannte Prüfverfahren. Das bekannteste im deutschsprachigen Raum ist der BIK BITV-Test. Wer ihn besteht, darf ein Prüfsiegel führen. Das ist eine eingetragene Marke eines privaten Verbunds, kein staatliches Zertifikat. Der Unterschied klingt spitzfindig, ist aber genau der, auf den es in einer Aufsichtssituation ankommt.

    Für das BFSG gilt dasselbe. Deshalb zeigen wir kein Siegel, auch kein selbst gestaltetes. Was zählt, ist ein Prüfbericht mit belegten Befunden und die Erklärung nach § 14 BFSG.

    Was wir für öffentliche Stellen nicht leisten

    Unsere Prüfung misst gegen EN 301 549, also gegen denselben Maßstab, den auch die BITV anlegt. Das Dokument, das wir erzeugen, ist aber die Erklärung nach § 14 BFSG. Für eine öffentliche Stelle ist das das falsche Dokument: es enthält weder den Feedback-Mechanismus noch den Hinweis auf die Schlichtungsstelle. Wir liefern es deshalb nicht als BITV-Erklärung, auch nicht auf Wunsch.

    Wenn Sie für eine öffentliche Stelle arbeiten, ist der BIK BITV-Test der Weg, der in der Praxis anerkannt ist. Die Prüfung läuft dort über einen Verbund von Prüfstellen, und jedes Ergebnis wird von einer zweiten, unabhängigen Prüfstelle verifiziert. Es gibt das Verfahren bereits in einer Fassung, die die sechs zusätzlichen Anforderungen der WCAG 2.2 mitprüft.

    Was wir tun können: eine technische Messung gegen EN 301 549, aus der Sie ablesen, wo Ihre Seite steht, bevor Sie in ein förmliches Verfahren gehen. Das ersetzt keine BITV-Prüfung und wird von uns auch nicht als solche ausgegeben.

    Sie sind ein privates Unternehmen?

    Dann gilt für Sie das BFSG, und dafür sind wir gebaut. Wir prüfen gegen EN 301 549 V4.1.1 · WCAG 2.2 AA und liefern den Bericht samt Erklärung nach § 14 BFSG.

    Zum Prüfbericht

    Werkzeuge, Ablauf und die Grenzen unserer Prüfung stehen auf der Seite zur Prüfmethode. Eigene Fehler stehen im Fehlerprotokoll. Diese Seite ist eine Einordnung und keine Rechtsberatung; ob eine Regelung in Ihrem Fall greift, hängt an Umständen, die nur Sie kennen.