Bin ich vom BFSG betroffen? Der Selbstcheck für Website- und Shop-Betreiber
Wer unter das BFSG fällt, wann die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift, warum Online-Shops fast immer betroffen sind und wie Sie Ihre Betroffenheit in drei Schritten selbst klären.

Vom BFSG betroffen sind Sie, wenn Sie als Unternehmen digitale Dienstleistungen oder Produkte an Verbraucher:innen anbieten, allen voran über einen Online-Shop, eine Buchungs- oder eine Vertragsabschluss-Website. Ausgenommen sind nur echte Kleinstunternehmen: unter 10 Mitarbeitenden UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Reine B2B-Angebote ohne Verbraucher:innen sind nicht erfasst. Das Gesetz gilt seit dem 28. Juni 2025.
Wer ist konkret vom BFSG betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz erfasst Unternehmen, die bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen für Verbraucher:innen anbieten. Für Website-Betreiber:innen sind vor allem die Dienstleistungen relevant: E-Commerce (Online-Shops), Bankdienstleistungen, Telekommunikation, Personenbeförderung und E-Books. Entscheidend ist der Verbraucherbezug: Sobald Privatpersonen bei Ihnen online kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen können, sind Sie im Grundsatz betroffen.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme: Wann Sie NICHT betroffen sind
Für Dienstleistungen gilt eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Kleinstunternehmen ist, wer beide Schwellen unterschreitet: weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wird auch nur eine Schwelle überschritten, greift die Ausnahme nicht. Wichtig: Diese Ausnahme gilt für Dienstleistungen (wie einen Online-Shop), nicht für das Inverkehrbringen bestimmter Produkte.
Kleinstunternehmen ist nicht dasselbe wie Kleinunternehmer
Ein häufiger und teurer Irrtum: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme des BFSG hat nichts mit der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG zu tun. Die Kleinunternehmerregelung stellt auf niedrige Umsatzgrenzen für die Umsatzsteuer ab. Das BFSG stellt auf Beschäftigtenzahl UND Umsatz/Bilanzsumme ab. Sie können umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer sein und trotzdem klar unter das BFSG fallen, oder umgekehrt. Prüfen Sie immer die BFSG-Schwellen, nicht die Steuerregelung.
Sonderfall Online-Shop: fast immer betroffen
Ein Online-Shop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr und damit klar im Fokus des BFSG, sobald Verbraucher:innen dort kaufen können. Nur wer die Kleinstunternehmen-Schwellen unterschreitet, ist ausgenommen. Sobald Ihr Shop wächst (10. Mitarbeitende:r oder mehr als 2 Mio. € Umsatz), endet die Ausnahme. Genau bei Shops schauen Marktüberwachung und Wettbewerber am genauesten hin, weil Barrieren im Checkout und in Formularen unmittelbar sichtbar sind.
Bin ich als reiner B2B-Anbieter betroffen?
Richtet sich Ihr Angebot ausschließlich an andere Unternehmen und niemals an Verbraucher:innen, sind Sie im Grundsatz nicht vom BFSG erfasst. Die Grenze ist aber schmal: Sobald auch Privatpersonen bei Ihnen bestellen oder abschließen können (etwa ein offener Online-Shop ohne Gewerbenachweis), entsteht Verbraucherbezug und damit Betroffenheit. Im Zweifel gilt: sichtbar nur B2B heißt nicht automatisch rechtlich nur B2B.
Selbstcheck in drei Schritten
- Verbraucherbezug: Können Privatpersonen bei Ihnen online kaufen, buchen oder einen Vertrag abschließen? Wenn ja, sind Sie im Grundsatz betroffen.
- Kleinstunternehmen-Schwelle: Haben Sie weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme? Nur dann greift die Ausnahme für Dienstleistungen.
- Technischer Stand: Erfüllt Ihre Website die Kriterien (Kontrast, Tastaturbedienbarkeit, Alternativtexte, Formulare)? Das klärt ein Sofort-Check in Sekunden.
Dieser Artikel ist keine Rechtsberatung, keine Zertifizierung und keine Konformitätsgarantie. Er beschreibt einen strukturierten Prüf- und Dokumentationsansatz.
FAQ
Bin ich als Kleinunternehmer vom BFSG betroffen?
Das hängt nicht von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ab, sondern von der BFSG-Schwelle: Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Wer eine Schwelle überschreitet, ist betroffen.
Ab welcher Größe gilt das BFSG für meine Website?
Sobald Sie 10 oder mehr Beschäftigte haben oder mehr als 2 Mio. € Jahresumsatz beziehungsweise Bilanzsumme erreichen, entfällt die Kleinstunternehmen-Ausnahme und das BFSG gilt für Ihr digitales Verbraucher-Angebot.
Sind reine B2B-Websites vom BFSG betroffen?
Angebote ausschließlich für Unternehmen ohne Verbraucherbezug sind im Grundsatz nicht erfasst. Sobald jedoch auch Privatpersonen kaufen oder abschließen können, entsteht Verbraucherbezug und damit Betroffenheit.
Gilt das BFSG auch für kleine Online-Shops?
Ja, sobald Verbraucher:innen dort kaufen können und der Shop die Kleinstunternehmen-Schwelle überschreitet. Unterhalb von 10 Beschäftigten UND 2 Mio. € greift die Ausnahme für Dienstleistungen.
Seit wann gilt das BFSG?
Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025, ohne allgemeine Übergangsfrist für neue digitale Verbraucher-Angebote.